Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 51. Leitungen und Feuerlöschmittel.Paragraph 51, Leitungen und Feuerlöschmittel.
Die Anschlußstellen an Sammelleitungen sind derart auszubilden, daß nur Azetylenflaschen angeschlossen werden können. Die Hauptgasleitung muß an leicht erreichbarer Stelle in unmittelbarer Nähe der Flaschenbatterien absperrbar eingerichtet werden. Rohrverbindungen sind tunlichst durch Schweißen oder Hartlöten herzustellen. Gasrohrleitungen sind in der entsprechenden Flaschenringfarbe zu kennzeichnen. Asbesthandschuhe und Löschdecken sind bei jeder Flaschenbatterie in leicht erreichbarer Nähe bereitzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12068472
Alte Dokumentnummer
N5195111014P