Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. die Aufhebung des § 123 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durch Art. 1 Z 81 der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 51. Leitungen und Feuerlöschmittel.Paragraph 51, Leitungen und Feuerlöschmittel.
Die Anschlußstellen an Sammelleitungen sind derart auszubilden, daß nur Azetylenflaschen angeschlossen werden können. Die Hauptgasleitung muß an leicht erreichbarer Stelle in unmittelbarer Nähe der Flaschenbatterien absperrbar eingerichtet werden. Rohrverbindungen sind tunlichst durch Schweißen oder Hartlöten herzustellen. Gasrohrleitungen sind in der entsprechenden Flaschenringfarbe zu kennzeichnen. Asbesthandschuhe und Löschdecken sind bei jeder Flaschenbatterie in leicht erreichbarer Nähe bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40026826