Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5401.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 5401.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. II Nr. 164/2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 54, Ortsveränderliche Flaschenbatterien.

Werden ortsveränderliche Flaschenbatterien mit einem Laufkran transportiert, so sind sie in einer entsprechenden Aufhängevorrichtung unterzubringen. Diese Aufhängevorrichtung ist alljährlich auf ihren einwandfreien Zustand und ihre Tragfähigkeit durch einen Fachmann, der auch dem Betriebe angehören kann, zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Fahrgestellen montierte Flaschenbatterien müssen mit dem Fahrzeug in einwandfreier Weise so verbunden werden, daß sie nicht herabfallen können. Nach Beendigung der Arbeit sind die Hauptventile der Batterien zu schließen und die Batterien entsprechend gesichert abzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068475

Alte Dokumentnummer

N5195111017P