Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. die Aufhebung des § 123 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durch Art. 1 Z 81 der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 54. Ortsveränderliche Flaschenbatterien.Paragraph 54, Ortsveränderliche Flaschenbatterien.
Werden ortsveränderliche Flaschenbatterien mit einem Laufkran transportiert, so sind sie in einer entsprechenden Aufhängevorrichtung unterzubringen. Diese Aufhängevorrichtung ist alljährlich auf ihren einwandfreien Zustand und ihre Tragfähigkeit durch einen Fachmann, der auch dem Betriebe angehören kann, zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Fahrgestellen montierte Flaschenbatterien müssen mit dem Fahrzeug in einwandfreier Weise so verbunden werden, daß sie nicht herabfallen können. Nach Beendigung der Arbeit sind die Hauptventile der Batterien zu schließen und die Batterien entsprechend gesichert abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40026819