Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ABSCHNITT X.ABSCHNITT römisch zehn.
Azetylenleitungen.
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Für Azetylenleitungen gelten im allgemeinen die jeweiligen Vorschriften über Leuchtgasleitungen und die einschlägigen Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 51. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze.Für Azetylenleitungen gelten im allgemeinen die jeweiligen Vorschriften über Leuchtgasleitungen und die einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 22, Absatz eins und 51, Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze.
(2)Absatz 2,Leitungen für Drucke von mehr als 0.5 atü müssen aus nahtlos gezogenen Stahlrohren hergestellt sein.
(3)Absatz 3,Die Leitungen sind einer Druckprobe mit dem mindestens dreifachen Betriebsdruck zu unterziehen; jedoch beträgt der niedrigste Probedruck 3 atü.
(4)Absatz 4,Die Leitungen sind grundsätzlich oberirdisch oder gegen Verrostung entsprechend geschützt im Erdboden zu verlegen. Die Verlegung in außerhalb von Gebäuden gelegene Kanäle ist nur dann zulässig, wenn diese ständig gut gelüftet und von Gebäuden gasdicht abgetrennt sind. Innerhalb von Gebäuden dürfen Leitungen in abgedeckten Rohrkanälen nur bis zu einer Einzellänge von 2.5 m verlegt werden, wobei für entsprechende Entlüftung zu sorgen ist; die Genehmigungsbehörde kann im einzelnen Fall die Überschreitung dieser Länge gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068477
Alte Dokumentnummer
N5195111019P