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§ 56

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 164/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 5601.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 164/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

ABSCHNITT römisch zehn.

Azetylenleitungen.

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Für Azetylenleitungen gelten im allgemeinen die jeweiligen Vorschriften über Leuchtgasleitungen und die einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 22, Absatz eins und 51, Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2,Leitungen für Drucke von mehr als 0.5 atü müssen aus nahtlos gezogenen Stahlrohren hergestellt sein.
  3. Absatz 3,Die Leitungen sind einer Druckprobe mit dem mindestens dreifachen Betriebsdruck zu unterziehen; jedoch beträgt der niedrigste Probedruck 3 atü.
  4. Absatz 4,Die Leitungen sind grundsätzlich oberirdisch oder gegen Verrostung entsprechend geschützt im Erdboden zu verlegen. Die Verlegung in außerhalb von Gebäuden gelegene Kanäle ist nur dann zulässig, wenn diese ständig gut gelüftet und von Gebäuden gasdicht abgetrennt sind. Innerhalb von Gebäuden dürfen Leitungen in abgedeckten Rohrkanälen nur bis zu einer Einzellänge von 2.5 m verlegt werden, wobei für entsprechende Entlüftung zu sorgen ist; die Genehmigungsbehörde kann im einzelnen Fall die Überschreitung dieser Länge gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR40026821