Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ABSCHNITT XI.ABSCHNITT römisch elf.
Beseitigung der bei der Azytelenentwicklung anfallenden Rückstände
und Ausbesserungen.
§ 57. Senkgruben. Paragraph 57, Senkgruben.
Die bei der Azytelenentwicklung anfallenden Rückstände sind auf unschädliche Weise zu beseitigen. Sie dürfen keine unzersetzten Karbidstücke enthalten. Die Rückstände von Entwicklern mit einer Leistung bis zu 300 Liter je Stunde können in Senkgruben gelagert werden, wenn sie vorher mit Wasser genügend gemischt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12068478
Alte Dokumentnummer
N5195111020P