Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
ABSCHNITT XI.ABSCHNITT römisch elf.
Beseitigung der bei der Azytelenentwicklung anfallenden Rückstände
und Ausbesserungen.
§ 57.Paragraph 57,
Senkgruben.
Die bei der Azytelenentwicklung anfallenden Rückstände sind auf unschädliche Weise zu beseitigen. Sie dürfen keine unzersetzten Karbidstücke enthalten. Die Rückstände von Entwicklern mit einer Leistung bis zu 300 Liter je Stunde können in Senkgruben gelagert werden, wenn sie vorher mit Wasser genügend gemischt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083243
Alte Dokumentnummer
N5199438053J