Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 58. Ablagerungsbecken.Paragraph 58, Ablagerungsbecken.
(1)Absatz eins,Für die Ablagerung der Rückstände aus Entwicklern mit größerer Leistung sind eigene Ablagerungsbecken vorzusehen, deren Sohle sowohl über als auch unter Bodenhöhe liegen kann. Ablagerungsbecken, deren Sohle unter der Bodenhöhe liegt, können offen sein, wenn sie in absturzsicherer Weise eingefriedet sind, sonst müssen sie eine tragsichere Eindeckung und eine ausreichende Entlüftungsvorrichtung erhalten.
(2)Absatz 2,Oberhalb von solchen Becken dürfen keine Beleuchtungskörper angebracht werden. Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht in unmittelbarer Nähe der Becken ist verboten, worauf durch eine Warnungstafel hinzuweisen ist.
Dokumentnummer
NOR12068479
Alte Dokumentnummer
N5195111021P