Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5801.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 5801.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 58, Ablagerungsbecken.

  1. Absatz eins,Für die Ablagerung der Rückstände aus Entwicklern mit größerer Leistung sind eigene Ablagerungsbecken vorzusehen, deren Sohle sowohl über als auch unter Bodenhöhe liegen kann. Ablagerungsbecken, deren Sohle unter der Bodenhöhe liegt, können offen sein, wenn sie in absturzsicherer Weise eingefriedet sind, sonst müssen sie eine tragsichere Eindeckung und eine ausreichende Entlüftungsvorrichtung erhalten.
  2. Absatz 2,Oberhalb von solchen Becken dürfen keine Beleuchtungskörper angebracht werden. Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht in unmittelbarer Nähe der Becken ist verboten, worauf durch eine Warnungstafel hinzuweisen ist.

Schlagworte

Entsorgung

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068479

Alte Dokumentnummer

N5195111021P