Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 58. Ablagerungsbecken.Paragraph 58, Ablagerungsbecken.
(1)Absatz eins,Für die Ablagerung der Rückstände aus Entwicklern mit größerer Leistung sind eigene Ablagerungsbecken vorzusehen, deren Sohle sowohl über als auch unter Bodenhöhe liegen kann. Ablagerungsbecken, deren Sohle unter der Bodenhöhe liegt, können offen sein, wenn sie in absturzsicherer Weise eingefriedet sind, sonst müssen sie eine tragsichere Eindeckung und eine ausreichende Entlüftungsvorrichtung erhalten.
(2)Absatz 2,Oberhalb von solchen Becken dürfen keine Beleuchtungskörper angebracht werden. Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht in unmittelbarer Nähe der Becken ist verboten, worauf durch eine Warnungstafel hinzuweisen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083244
Alte Dokumentnummer
N5199438054J