Rechtstracker.at

§ 61

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6101.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 6101.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 61, Ausbesserungen.

  1. Absatz eins,Beim Auseinandernehmen von Azetylenapparaten ist zur Verhütung von Funkenbildung durch Reibung oder Stoß mit besonderer Vorsicht zu verfahren. Dabei ist das Vorbeugen über die Gasglocke zu unterlassen.
  2. Absatz 2,Wenn bei Ausbesserungsarbeiten an Azetylenapparaten Arbeiten mit Flammen oder funkenreißenden Werkzeugen vorgenommen werden müssen, sind die Apparate vorerst gründlichst von Karbidresten und Schlamm zu befreien, gründlich auszuspülen und voll mit Wasser, Dampf, Stickstoff oder Kohlensäure anzufüllen.
  3. Absatz 3,Jede Möglichkeit der Bildung eines explosionsfähigen Gemisches, insbesondere im Arbeitsraum selbst oder in den einzelnen Abteilungen des auszubessernden Apparates, ist zu verhindern. Nach Möglichkeit sind derartige Arbeiten im Freien durchzuführen.

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068482

Alte Dokumentnummer

N5195111024P