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§ 61

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6101.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 6101.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

Paragraph 61, Ausbesserungen.

  1. Absatz eins,Beim Auseinandernehmen von Azetylenapparaten ist zur Verhütung von Funkenbildung durch Reibung oder Stoß mit besonderer Vorsicht zu verfahren. Dabei ist das Vorbeugen über die Gasglocke zu unterlassen.
  2. Absatz 2,Wenn bei Ausbesserungsarbeiten an Azetylenapparaten Arbeiten mit Flammen oder funkenreißenden Werkzeugen vorgenommen werden müssen, sind die Apparate vorerst gründlichst von Karbidresten und Schlamm zu befreien, gründlich auszuspülen und voll mit Wasser, Dampf, Stickstoff oder Kohlensäure anzufüllen.
  3. Absatz 3,Jede Möglichkeit der Bildung eines explosionsfähigen Gemisches, insbesondere im Arbeitsraum selbst oder in den einzelnen Abteilungen des auszubessernden Apparates, ist zu verhindern. Nach Möglichkeit sind derartige Arbeiten im Freien durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12083247

Alte Dokumentnummer

N5199438057J