Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 61. Ausbesserungen.Paragraph 61, Ausbesserungen.
(1)Absatz eins,Beim Auseinandernehmen von Azetylenapparaten ist zur Verhütung von Funkenbildung durch Reibung oder Stoß mit besonderer Vorsicht zu verfahren. Dabei ist das Vorbeugen über die Gasglocke zu unterlassen.
(2)Absatz 2,Wenn bei Ausbesserungsarbeiten an Azetylenapparaten Arbeiten mit Flammen oder funkenreißenden Werkzeugen vorgenommen werden müssen, sind die Apparate vorerst gründlichst von Karbidresten und Schlamm zu befreien, gründlich auszuspülen und voll mit Wasser, Dampf, Stickstoff oder Kohlensäure anzufüllen.
(3)Absatz 3,Jede Möglichkeit der Bildung eines explosionsfähigen Gemisches, insbesondere im Arbeitsraum selbst oder in den einzelnen Abteilungen des auszubessernden Apparates, ist zu verhindern. Nach Möglichkeit sind derartige Arbeiten im Freien durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083247
Alte Dokumentnummer
N5199438057J