Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1981Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
ABSCHNITT I.ABSCHNITT römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, die durch die Kraft von Maschinen oder Tieren bewegt werden; die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, die den Gegenstand des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 84, betreffend die linienmäßige Beförderung von Personen zu Lande mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz 1952 – KflG. 1952) bildet, und die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, die durch die Kraft von Maschinen oder Tieren bewegt werden; die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, die den Gegenstand des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84, betreffend die linienmäßige Beförderung von Personen zu Lande mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz 1952 – KflG. 1952) bildet, und die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Der mit den Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs der Post- und Telegraphenverwaltung und des Kraftwagendienstes der Österreichischen Bundesbahnen ausgeübte Gelegenheitsverkehr unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.
Schlagworte
BGBl. Nr. 84/1952, Postverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12068499
Alte Dokumentnummer
N5195211751Y