Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1981Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.
Konzessionspflicht.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession (Paragraph 5, Ziffer 2, GewO 1973) ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Ebenso darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Landfahrzeugen, die durch die Kraft von Pferden bewegt und zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden (mit Pferden betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe), nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12068500
Alte Dokumentnummer
N5195211752Y