Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 125/1987Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Umfang der Konzession
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 5a Abs. 1), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (Paragraph 5 a, Absatz eins,), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12068502
Alte Dokumentnummer
N5195211754Y