Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
19.02.1993 bis 24.03.1994 — BGBl. Nr. 129/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 825.03.199407.03.1996 § → § BGBl. Nr. 223/1994
§ 819.02.199324.03.1994 BGBl. Nr. 129/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.02.1993BGBl. Nr. 129/1993

Außerkrafttretensdatum

24.03.1994danach: BGBl. Nr. 223/1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bestimmungen über die Gewerbeausübung.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Fahrten des Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-) Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (Paragraph 208, GewO 1973) besitzen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,)

  3. Absatz 4,Bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehren ist durch Anbringung von Hinweistafeln in jedem Fahrzeug sicherzustellen, daß Sitzplätze in der vorderen Wagenhälfte Nichtrauchern zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 5,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxi-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) berechtigt sind, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und die Kraftfahrzeuge entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs bereitzuhalten (Bereithaltepflicht). Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse nähere Vorschriften über Umfang und Kontrolle der Bereithaltepflicht durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 6,Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung zur Ausübung des Gästewagen-Gewerbes außen mit einer Bezeichnung versehen sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (Paragraph 63, GewO 1973), die Art des Betriebes im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, (zB Hotel, Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.
  6. Absatz 7,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068508

Alte Dokumentnummer

N5195211760Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/85/P8/NOR12068508