Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 630/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 126/1993
§ 801.07.198331.12.1993 BGBl. Nr. 630/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 630/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 126/1993

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch drei.

Bestimmungen über den Werkverkehr.

Werkverkehr.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Werkverkehr liegt vor, wenn:
    1. Ziffer eins
      die beförderten Güter zum Verbrauch oder zur Verwendung, Verarbeitung, Veredelung, Ausbesserung oder Reinigung im eigenen Betrieb oder zur gewerbsmäßigen Vermietung bestimmt sind oder zur Wiederveräußerung erworben oder in Kommission übernommen oder vom Unternehmer erzeugt, gefördert oder hergestellt worden oder dabei angefallen sind und
    2. Ziffer 2
      die Beförderung zur Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb des Unternehmens oder der Verbringung der Güter aus dem Unternehmen dient und
    3. Ziffer 3
      das Kraftfahrzeug, mit dem die Beförderung durchgeführt wird, vom Unternehmer selbst oder seinen Angestellten bedient wird.
  2. Absatz 2,Zum Unternehmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie die auch nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
  3. Absatz 3,Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3, das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068555

Alte Dokumentnummer

N5195216761L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/63/P8/NOR12068555