Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 126/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 126/1993
§ 801.07.198331.12.1993 BGBl. Nr. 630/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 126/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch drei.

Bestimmungen über den Werkverkehr.

Werkverkehr.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
    2. Ziffer 2
      Die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
    3. Ziffer 3
      Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
    4. Ziffer 4
      Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
    5. Ziffer 5
      Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
  2. Absatz 2,Zum Unternehmen im Sinne des Absatz eins, gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
  3. Absatz 3,Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3, das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068495

Alte Dokumentnummer

N5195211690Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/63/P8/NOR12068495