Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
02.09.1954 bis 30.11.1994 — BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.12.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 904/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
§ 402.09.195430.11.1994 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.09.1954BGBl. Nr. 206/1954

Außerkrafttretensdatum

30.11.1994danach: BGBl. Nr. 904/1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 4,

Als Auflagen (Paragraph 6, Absatz 3, des KflG. 1952) kommen insbesondere in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte miteingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Reisenden von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Bedienungsverbot);
  2. Ziffer 2
    das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke ausschließlich der Endpunkte (Halteverbot);
  3. Ziffer 3
    Beschränkung der Anzahl der Fahrten;
  4. Ziffer 4
    Beschränkung der Anzahl der auf einer Fahrt zu verwendenden Fahrzeuge (Wagen mit oder ohne Anhänger);
  5. Ziffer 5
    Fahrplanabsprache mit den konkurrenzierten Unternehmen des Kraftfahrlinien- und Eisenbahnverkehrs;
  6. Ziffer 6
    Bestimmungen über die Art und Beschaffenheit der zu verwendenden Fahrzeuge;
  7. Ziffer 7
    Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehres;
  8. Ziffer 8
    Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel.

Schlagworte

Kraftfahrlinienverkehr, Arbeiterverkehr, Berufsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068614

Alte Dokumentnummer

N5195417401L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P4/NOR12068614