Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Als Auflagen (§ 6 Abs. 3 des KflG. 1952) kommen insbesondere in Betracht: Als Auflagen (Paragraph 6, Absatz 3, des KflG. 1952) kommen insbesondere in Betracht:
Das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte miteingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Reisenden von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Bedienungsverbot);
das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke ausschließlich der Endpunkte (Halteverbot);
Beschränkung der Anzahl der Fahrten;
Beschränkung der Anzahl der auf einer Fahrt zu verwendenden Fahrzeuge;
Fahrplanabsprache mit den konkurrenzierten Unternehmen des Kraftfahrlinien- und Eisenbahnverkehrs;
Bestimmungen über die Art und Beschaffenheit der zu verwendenden Fahrzeuge;
Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehres;
Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Schlagworte
Kraftfahrlinienverkehr, Arbeiterverkehr, Berufsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
NOR12083925
Alte Dokumentnummer
N5199442349J