Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.12.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 904/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.12.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 904/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
§ 402.09.195430.11.1994 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 904/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 4,

Als Auflagen (Paragraph 6, Absatz 3, des KflG. 1952) kommen insbesondere in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte miteingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Reisenden von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Bedienungsverbot);
  2. Ziffer 2
    das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke ausschließlich der Endpunkte (Halteverbot);
  3. Ziffer 3
    Beschränkung der Anzahl der Fahrten;
  4. Ziffer 4
    Beschränkung der Anzahl der auf einer Fahrt zu verwendenden Fahrzeuge;
  5. Ziffer 5
    Fahrplanabsprache mit den konkurrenzierten Unternehmen des Kraftfahrlinien- und Eisenbahnverkehrs;
  6. Ziffer 6
    Bestimmungen über die Art und Beschaffenheit der zu verwendenden Fahrzeuge;
  7. Ziffer 7
    Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehres;
  8. Ziffer 8
    Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

Schlagworte

Kraftfahrlinienverkehr, Arbeiterverkehr, Berufsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12083925

Alte Dokumentnummer

N5199442349J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P4/NOR12083925