Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
02.09.1954 bis 30.11.1994 — BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.12.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 904/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
§ 502.09.195430.11.1994 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.09.1954BGBl. Nr. 206/1954

Außerkrafttretensdatum

30.11.1994danach: BGBl. Nr. 904/1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

römisch zwei. Konzessionsansuchen und -bescheid.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar bei der Konzessionsbehörde (Paragraph 3, des KflG. 1952) einzubringen.
  2. Absatz 2,Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die genaue Anschrift des Wohnortes und Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      falls es sich um eine juristische Person handelt, ist nachzuweisen:
      1. Litera a
        ihr rechtlicher Bestand,
      2. Litera b
        der Umstand, daß die Führung einer Kraftfahrlinie zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört;
    3. Ziffer 3
      Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und geeignet ist und die Sicherheit des Betriebes und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet sind;
    4. Ziffer 4
      ein polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als zwei Monate, oder eine Bestätigung der zuständigen Polizeibehörde, daß ein solches Führungszeugnis nicht ausgestellt wird;
    5. Ziffer 5
      Angaben über das Bedürfnis nach Einrichtung der Kraftfahrlinie;
    6. Ziffer 6
      die Angabe der Strecke sowie deren Länge in Kilometer;
    7. Ziffer 7
      eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Verkehrsunternehmungen (Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schiffahrtsverbindungen) in verschiedenen Farben eingezeichnet sind;
    8. Ziffer 8
      die gewünschte Dauer der Konzession;
    9. Ziffer 9
      die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);
    10. Ziffer 10
      einen Fahrplanentwurf unter Anführung der Fahrpreise;
    11. Ziffer 11
      die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);
    12. Ziffer 12
      Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.
  3. Absatz 3,Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Abstand nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt. Der Bund, die Länder, die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern und die Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres sind von den Erfordernissen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ausgenommen.

Schlagworte

Konzessionsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068615

Alte Dokumentnummer

N5195417402L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P5/NOR12068615