Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
II. Konzessionsansuchen und -bescheid.römisch zwei. Konzessionsansuchen und -bescheid.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar bei der Konzessionsbehörde (§ 3 des KflG. 1952) einzubringen.Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar bei der Konzessionsbehörde (Paragraph 3, des KflG. 1952) einzubringen.
(2)Absatz 2,Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten:
Die genaue Anschrift des Wohnortes und Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;
falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes des Konzessionswerbers;
Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt (BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994);Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt (BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,); eine Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1994,) die Angabe der Strecke sowie deren Länge in Kilometer;
eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Verkehrsunternehmungen (Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schiffahrtsverbindungen) in verschiedenen Farben eingezeichnet sind;
die gewünschte Dauer der Konzession;
die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);
einen Fahrplanentwurf unter Anführung der Fahrpreise;
die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);
Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.
(3)Absatz 3,Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 Abstand nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt. Der Bund, die Länder und die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 ausgenommen.Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Abstand nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt. Der Bund, die Länder und die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind von den Erfordernissen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ausgenommen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Schlagworte
Konzessionsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
NOR12083926
Alte Dokumentnummer
N5199442350J