Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.12.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 904/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.12.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 904/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
§ 502.09.195430.11.1994 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 904/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

römisch zwei. Konzessionsansuchen und -bescheid.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar bei der Konzessionsbehörde (Paragraph 3, des KflG. 1952) einzubringen.
  2. Absatz 2,Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die genaue Anschrift des Wohnortes und Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes des Konzessionswerbers;
    3. Ziffer 3
      Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt (BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,);
    4. Ziffer 4
      eine Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1994,)
    1. Ziffer 6
      die Angabe der Strecke sowie deren Länge in Kilometer;
    2. Ziffer 7
      eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Verkehrsunternehmungen (Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schiffahrtsverbindungen) in verschiedenen Farben eingezeichnet sind;
    3. Ziffer 8
      die gewünschte Dauer der Konzession;
    4. Ziffer 9
      die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);
    5. Ziffer 10
      einen Fahrplanentwurf unter Anführung der Fahrpreise;
    6. Ziffer 11
      die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);
    7. Ziffer 12
      Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.
  3. Absatz 3,Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Abstand nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt. Der Bund, die Länder und die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind von den Erfordernissen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ausgenommen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

Schlagworte

Konzessionsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12083926

Alte Dokumentnummer

N5199442350J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P5/NOR12083926