Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
V. Kraftfahrlinienbetrieb.römisch fünf. Kraftfahrlinienbetrieb.
A. Fahrzeuge.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Kraftfahrlinien dürfen grundsätzlich nur mit Fahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieser Verordnung und der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83, in der geltenden Fassung entsprechen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen des Linienverkehres Rechnung tragen.Kraftfahrlinien dürfen grundsätzlich nur mit Fahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieser Verordnung und der Kraftfahrverordnung 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 83, in der geltenden Fassung entsprechen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen des Linienverkehres Rechnung tragen.
(2)Absatz 2,Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:
Omnibusse einschließlich der Oberleitungsomnibusse und Gyrobusse;
Anhängewagen zur Personenbeförderung;
in Ausnahmefällen auch andere für die Personenbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge (besondere Bewilligung durch die Konzessionsbehörde).
(3)Absatz 3,In Verbindung mit Fahrzeugen nach Abs. 2 Z. 1, 3 und 4 dürfen Einachsanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2 t für die Gepäckbeförderung mitgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des § 102 Kraftfahrverordnung 1947 über das Mitführen von Einachsanhängern nicht berührt.In Verbindung mit Fahrzeugen nach Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 dürfen Einachsanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2 t für die Gepäckbeförderung mitgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Paragraph 102, Kraftfahrverordnung 1947 über das Mitführen von Einachsanhängern nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068621
Alte Dokumentnummer
N5195417408L