Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
V. Kraftfahrlinienbetrieb.römisch fünf. Kraftfahrlinienbetrieb.
A. Fahrzeuge.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Kraftfahrlinien dürfen nur mit Fahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung sowie den Bestimmungen des KFG 1967 und der KDV 1967 entsprechen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen des Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung tragen und sind bei niederen Temperaturen ausreichend zu beheizen.
(2)Absatz 2,Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:
in Ausnahmefällen auch andere für die Personenbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge nach Abs. 2 Z 1 und 3 dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen, die den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen.Fahrzeuge nach Absatz 2, Ziffer eins und 3 dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen, die den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
NOR12083928
Alte Dokumentnummer
N5199442352J