Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
02.09.1954 bis 30.11.1994 — BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.12.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 904/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
§ 2002.09.195430.11.1994 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

02.09.1954BGBl. Nr. 206/1954

Außerkrafttretensdatum

30.11.1994danach: BGBl. Nr. 904/1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat zur Besorgung der ihm nach Paragraph 19, Absatz eins, obliegenden Aufgaben einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, der nicht dem Betriebsleiter (Paragraph 10, Absatz 2, KflG. 1952) gleichzuhalten ist:
    1. Ziffer eins
      Auf Anordnung der Konzessionsbehörde;
    2. Ziffer 2
      wenn im Linienbetrieb durchschnittlich mehr als 20, beziehungsweise 50 Fahrzeuge verwendet werden und der Unternehmer nicht selbst die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erfüllt.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, muß der Leiter des Betriebsdienstes nachweisen:
    1. Ziffer eins
      Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der höheren Abteilung maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung einer Bundesgewerbeschule oder einer dieser gleichzuhaltenden Schule;
    2. Ziffer 2
      eine fünfjährige einschlägige fachtechnische Praxis;
    3. Ziffer 3
      die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen über 3,5 t Eigengewicht (Führerschein Gruppe d Ziffer eins,).
  3. Absatz 3,Werden in einem Unternehmen durchschnittlich mehr als 50 Fahrzeuge (Großunternehmen) verwendet, hat der Leiter des Betriebsdienstes nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der maschinen- oder elektrotechnischen Fakultät einer technischen Hochschule;
    2. Ziffer 2
      eine wenigstens dreijährige einschlägige fachtechnische Praxis;
    3. Ziffer 3
      die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen über 3,5 t Eigengewicht (Führerschein Gruppe d Ziffer eins,).
  4. Absatz 4,Der Unternehmer kann für einzelne Zwecke oder Stellen des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen.
  5. Absatz 5,Der Leiter des Betriebsdienstes bedarf der Bestätigung durch die Konzessionsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche Verläßlichkeit und Eignung fehlen. Die Konzessionsbehörde kann die Bestätigung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei Personen, die bereits seit mehr als sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Aufgaben eines Leiters des Betriebsdienstes betraut sind, kann die Konzessionsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gewähren.
  6. Absatz 6,Der Leiter des Betriebsdienstes ist in seinem Wirkungsbereich ebenso wie der Unternehmer der Konzessionsbehörde verantwortlich.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 finden auf die vom Bund betriebenen Kraftfahrlinienunternehmen keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068630

Alte Dokumentnummer

N5195417417L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P20/NOR12068630