Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.12.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 904/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.12.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 904/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
§ 2002.09.195430.11.1994 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 904/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat zur Besorgung der ihm nach Paragraph 19, Absatz eins, obliegenden Aufgaben einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, der nicht dem Betriebsleiter (Paragraph 10, Absatz 2, KflG. 1952) gleichzuhalten ist:
    1. Ziffer eins
      Auf Anordnung der Konzessionsbehörde;
    2. Ziffer 2
      wenn im Linienbetrieb durchschnittlich mehr als 20, beziehungsweise 50 Fahrzeuge verwendet werden und der Unternehmer nicht selbst die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erfüllt.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, muß der Leiter des Betriebsdienstes nachweisen:
    1. Ziffer eins
      Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der höheren Abteilung maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt oder einer dieser gleichzuhaltenden Schule;
    2. Ziffer 2
      eine fünfjährige einschlägige fachtechnische Praxis;
    3. Ziffer 3
      die Lenkerberechtigung für die Gruppe C.
  3. Absatz 3,Werden in einem Unternehmen durchschnittlich mehr als 50 Fahrzeuge (Großunternehmen) verwendet, hat der Leiter des Betriebsdienstes nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der maschinen- oder elektrotechnischen Fakultät einer technischen Universität;
    2. Ziffer 2
      eine wenigstens dreijährige einschlägige fachtechnische Praxis;
    3. Ziffer 3
      die Lenkerberechtigung für die Gruppe C.
  4. Absatz 4,Der Unternehmer kann für einzelne Zwecke oder Stellen des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen.
  5. Absatz 5,Der Leiter des Betriebsdienstes bedarf der Bestätigung durch die Konzessionsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche Verläßlichkeit und Eignung fehlen. Die Konzessionsbehörde kann die Bestätigung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei Personen, die bereits seit mehr als sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Aufgaben eines Leiters des Betriebsdienstes betraut sind, kann die Konzessionsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gewähren.
  6. Absatz 6,Der Leiter des Betriebsdienstes ist in seinem Wirkungsbereich ebenso wie der Unternehmer der Konzessionsbehörde verantwortlich.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1994,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12083930

Alte Dokumentnummer

N5199442354J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P20/NOR12083930