Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer hat zur Besorgung der ihm nach § 19 Abs. 1 obliegenden Aufgaben einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, der nicht dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 2 KflG. 1952) gleichzuhalten ist:Der Unternehmer hat zur Besorgung der ihm nach Paragraph 19, Absatz eins, obliegenden Aufgaben einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, der nicht dem Betriebsleiter (Paragraph 10, Absatz 2, KflG. 1952) gleichzuhalten ist:
Auf Anordnung der Konzessionsbehörde;
wenn im Linienbetrieb durchschnittlich mehr als 20, beziehungsweise 50 Fahrzeuge verwendet werden und der Unternehmer nicht selbst die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt.wenn im Linienbetrieb durchschnittlich mehr als 20, beziehungsweise 50 Fahrzeuge verwendet werden und der Unternehmer nicht selbst die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erfüllt.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z. 2 muß der Leiter des Betriebsdienstes nachweisen:Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, muß der Leiter des Betriebsdienstes nachweisen:
Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der höheren Abteilung maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt oder einer dieser gleichzuhaltenden Schule;
eine fünfjährige einschlägige fachtechnische Praxis;
die Lenkerberechtigung für die Gruppe C.
(3)Absatz 3,Werden in einem Unternehmen durchschnittlich mehr als 50 Fahrzeuge (Großunternehmen) verwendet, hat der Leiter des Betriebsdienstes nachzuweisen:
Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der maschinen- oder elektrotechnischen Fakultät einer technischen Universität;
eine wenigstens dreijährige einschlägige fachtechnische Praxis;
die Lenkerberechtigung für die Gruppe C.
(4)Absatz 4,Der Unternehmer kann für einzelne Zwecke oder Stellen des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen.
(5)Absatz 5,Der Leiter des Betriebsdienstes bedarf der Bestätigung durch die Konzessionsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche Verläßlichkeit und Eignung fehlen. Die Konzessionsbehörde kann die Bestätigung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei Personen, die bereits seit mehr als sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Aufgaben eines Leiters des Betriebsdienstes betraut sind, kann die Konzessionsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gewähren.Der Leiter des Betriebsdienstes bedarf der Bestätigung durch die Konzessionsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche Verläßlichkeit und Eignung fehlen. Die Konzessionsbehörde kann die Bestätigung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei Personen, die bereits seit mehr als sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Aufgaben eines Leiters des Betriebsdienstes betraut sind, kann die Konzessionsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gewähren.
(6)Absatz 6,Der Leiter des Betriebsdienstes ist in seinem Wirkungsbereich ebenso wie der Unternehmer der Konzessionsbehörde verantwortlich.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1994,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
NOR12083930
Alte Dokumentnummer
N5199442354J