Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z. 1 und 2 sind vom zuständigen Landeshauptmann bei den in den §§ 27 Abs. 1 und 51 Abs. 1 KFV. vorgesehenen Stellen gleichzeitig mit den Prüfungen, beziehungsweise Überprüfungen nach der KFV. vornehmen zu lassen.Die Zustandsprüfungen nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind vom zuständigen Landeshauptmann bei den in den Paragraphen 27, Absatz eins und 51 Absatz eins, KFV. vorgesehenen Stellen gleichzeitig mit den Prüfungen, beziehungsweise Überprüfungen nach der KFV. vornehmen zu lassen.
(2)Absatz 2,Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z. 2 können von den juristischen Personen, für die die Ausnahmebestimmungen des § 50 Abs. 1 lit. b KFV. gelten, im eigenen Wirkungskreis unter der Verantwortlichkeit des Leiters des Betriebsdienstes durchgeführt werden.Zustandsprüfungen nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, können von den juristischen Personen, für die die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, Litera b, KFV. gelten, im eigenen Wirkungskreis unter der Verantwortlichkeit des Leiters des Betriebsdienstes durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z. 3 können von der Konzessionsbehörde angeordnet oder durch eigene Organe durchgeführt werden. Hiebei festgestellte, die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffende Mängel sind unverzüglich der zuständigen Kraftfahrbehörde mitzuteilen.Die Zustandsprüfungen nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, können von der Konzessionsbehörde angeordnet oder durch eigene Organe durchgeführt werden. Hiebei festgestellte, die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffende Mängel sind unverzüglich der zuständigen Kraftfahrbehörde mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Zustandsprüfungen sollen in Gegenwart des Unternehmers oder des Leiters des Betriebsdienstes vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Die Durchführung der Zustandsprüfung ist im Wagenbuch im Sinne des § 12 der Anlage 1a zur KFV. sowie im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid im Sinne des § 52 Abs. 1 KFV. vorzumerken.Die Durchführung der Zustandsprüfung ist im Wagenbuch im Sinne des Paragraph 12, der Anlage 1a zur KFV. sowie im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, KFV. vorzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068643
Alte Dokumentnummer
N5195417430L