Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 1 und 2 sind vom zuständigen Landeshauptmann bei den in den §§ 55 bis 57a KFG 1967 vorgesehenen Stellen vornehmen zu lassen. Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 2 sind gleichzeitig mit den wiederkehrenden Überprüfungen bzw. wiederkehrenden Begutachtungen nach §§ 55 und 57a KFG 1967 durchzuführen.Die Zustandsprüfungen nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind vom zuständigen Landeshauptmann bei den in den Paragraphen 55 bis 57 a KFG 1967 vorgesehenen Stellen vornehmen zu lassen. Die Zustandsprüfungen nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, sind gleichzeitig mit den wiederkehrenden Überprüfungen bzw. wiederkehrenden Begutachtungen nach Paragraphen 55 und 57 a KFG 1967 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 3 können von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder durch eigene Organe ausgeführt werden. Hiebei festgestellte, die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffende Mängel sind unverzüglich der zuständigen Kraftfahrbehörde mitzuteilen.Die Zustandsprüfungen nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, können von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder durch eigene Organe ausgeführt werden. Hiebei festgestellte, die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffende Mängel sind unverzüglich der zuständigen Kraftfahrbehörde mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der Zustandsprüfung ist im Wagenbuch einzutragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR12083934
Alte Dokumentnummer
N5199442358J