Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Beschaffenheit und Wirkungsweise der Bremsen und der Lenkung sowie der Bereifung sind jeden zweiten Monat unter Verantwortung des Unternehmers, beziehungsweise des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen (Zwischenüberprüfung). Diese kann in die Zustandsprüfung nach § 32 Abs. 2 Z. 1 und 2 einbezogen werden. Für die vom Bund betriebenen Kraftfahrunternehmen gelten für die Zwischenprüfung die durch Dienstanweisung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe getroffenen einschlägigen Anordnungen.Die Beschaffenheit und Wirkungsweise der Bremsen und der Lenkung sowie der Bereifung sind jeden zweiten Monat unter Verantwortung des Unternehmers, beziehungsweise des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen (Zwischenüberprüfung). Diese kann in die Zustandsprüfung nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und 2 einbezogen werden. Für die vom Bund betriebenen Kraftfahrunternehmen gelten für die Zwischenprüfung die durch Dienstanweisung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe getroffenen einschlägigen Anordnungen.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Zwischenüberprüfung sowie die zur Herstellung des ordnungsmäßigen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch unter Anmerkung der gemessenen mittleren Verzögerungswerte für Hand- und Fußbremsen einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Überprüfung unaufgefordert vorzulegen.
(3)Absatz 3,Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als zwei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.
(4)Absatz 4,Vor Beseitigung der bei der Zwischenüberprüfung festgestellten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigenden Mängel darf dieses im Verkehr nicht eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068645
Alte Dokumentnummer
N5195417432L