Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
01.12.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 904/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.12.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 904/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
§ 3502.09.195430.11.1994 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 904/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Beschaffenheit und Wirkungsweise der Bremsen und der Lenkung sowie der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des Unternehmers, beziehungsweise des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen (Zwischenüberprüfung). Diese kann in die Zustandsprüfung nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und 2 einbezogen werden.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Zwischenüberprüfung sowie die zur Herstellung des ordnungsmäßigen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch unter Anmerkung der gemessenen mittleren Verzögerungswerte für Hand- und Fußbremsen einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Überprüfung unaufgefordert vorzulegen.
  3. Absatz 3,Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als drei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.
  4. Absatz 4,Vor Beseitigung der bei der Zwischenüberprüfung festgestellten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigenden Mängel darf dieses im Verkehr nicht eingesetzt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

Schlagworte

Handbremse

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12083935

Alte Dokumentnummer

N5199442359J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P35/NOR12083935