Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1954Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung wird in Schillingen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, fortgesetzt.
(2)Absatz 2,Für verstaatlichte Anteilsrechte an Kreditunternehmungen wird die Entschädigung mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
(3)Absatz 3,Zu der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 32 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis 31. Dezember 1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).Zu der sich nach Absatz eins und 2 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 32 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis 31. Dezember 1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).
(4)Absatz 4,Die Entschädigung (Abs. 1 bis 3) ist ab 1. Jänner 1955 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.Die Entschädigung (Absatz eins bis 3) ist ab 1. Jänner 1955 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR12068651
Alte Dokumentnummer
N5195426962L