Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staubschädenbekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Wenn das Auftreten von Staub zu vermuten ist, der Staublungenerkrankungen wie Silikose, Staubgemischsilikosen, Silikatosen, Staubgemischsilikatosen oder ähnliche Schäden verursacht (gesundheitsgefährlicher Staub), kann die Bergbehörde die gemäß § 100 des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen mit Bescheid verpflichten, den Staub - nötigenfalls durch Sachverständige - auf Menge, Zusammensetzung und Korngrößenverteilung untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu vermerken.Paragraph 3, (1) Wenn das Auftreten von Staub zu vermuten ist, der Staublungenerkrankungen wie Silikose, Staubgemischsilikosen, Silikatosen, Staubgemischsilikatosen oder ähnliche Schäden verursacht (gesundheitsgefährlicher Staub), kann die Bergbehörde die gemäß Paragraph 100, des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen mit Bescheid verpflichten, den Staub - nötigenfalls durch Sachverständige - auf Menge, Zusammensetzung und Korngrößenverteilung untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu vermerken.
(2)Absatz 2,Für Meß- und Kontrollzwecke dürfen von den Bergbauen nur Gerätetypen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gemäß § 85 Abs. 1 des Berggesetzes zugelassen sind.Für Meß- und Kontrollzwecke dürfen von den Bergbauen nur Gerätetypen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gemäß Paragraph 85, Absatz eins, des Berggesetzes zugelassen sind.
Dokumentnummer
NOR12068676
Alte Dokumentnummer
N5195430656L