Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staubschädenbekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Wenn das Auftreten von Staub zu vermuten ist, der Staublungenerkrankungen wie Silikose, Staubgemischsilikosen, Silikatosen, Staubgemischsilikatosen oder ähnliche Schäden verursacht (gesundheitsgefährlicher Staub), kann die Bergbehörde die gemäß § 100 des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen mit Bescheid verpflichten, den Staub - nötigenfalls durch Sachverständige - auf Menge, Zusammensetzung und Korngrößenverteilung untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu vermerken.Paragraph 3, (1) Wenn das Auftreten von Staub zu vermuten ist, der Staublungenerkrankungen wie Silikose, Staubgemischsilikosen, Silikatosen, Staubgemischsilikatosen oder ähnliche Schäden verursacht (gesundheitsgefährlicher Staub), kann die Bergbehörde die gemäß Paragraph 100, des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen mit Bescheid verpflichten, den Staub - nötigenfalls durch Sachverständige - auf Menge, Zusammensetzung und Korngrößenverteilung untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu vermerken.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
Dokumentnummer
NOR12091310
Alte Dokumentnummer
N5199916243A