Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1957Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Verfassungsbestimmung
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen
Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird
(vgl. Art. 7).vergleiche Artikel 7,).
Text
Artikel 9
Das Abkommen wird in deutscher und in italienischer Sprache ausgefertigt.
Beide Texte sind authentisch.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12068789
Alte Dokumentnummer
N5195710261I