Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird vergleiche Artikel 7,).
Text
Artikel 9
Das Abkommen wird in deutscher und in italienischer Sprache ausgefertigt.
Beide Texte sind authentisch.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR40100502