Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Kettensägen.
§ 13. (1) Bei Einmann-Kettensägen muß die Vorrichtung, mit der die Kette inganggesetzt oder abgestellt werden kann, an der Maschine so angeordnet sein, daß sie mit der Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden kann. Das Kettenrad muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen, durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich die Kette im Leerlauf des Motors nicht bewegt.Paragraph 13, (1) Bei Einmann-Kettensägen muß die Vorrichtung, mit der die Kette inganggesetzt oder abgestellt werden kann, an der Maschine so angeordnet sein, daß sie mit der Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden kann. Das Kettenrad muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen, durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich die Kette im Leerlauf des Motors nicht bewegt.
(2)Absatz 2,Bei sonstigen Kettensägen müssen die Kettenräder verdeckt und das nicht zum Schneiden benützte Kettentrumm in geeigneter Weise gesichert sein.
Schlagworte
Schutzvorrichtung
Dokumentnummer
NOR12068846
Alte Dokumentnummer
N51961126880