Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 592/1987Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrowerkzeuge betrifft,
ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl. Nr. 592/1987).ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,).
Text
Kettensägen.
§ 13. (1) Bei Einmann-Kettensägen muß die Vorrichtung, mit der die Kette inganggesetzt oder abgestellt werden kann, an der Maschine so angeordnet sein, daß sie mit der Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden kann. Das Kettenrad muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen, durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich die Kette im Leerlauf des Motors nicht bewegt.Paragraph 13, (1) Bei Einmann-Kettensägen muß die Vorrichtung, mit der die Kette inganggesetzt oder abgestellt werden kann, an der Maschine so angeordnet sein, daß sie mit der Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden kann. Das Kettenrad muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen, durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich die Kette im Leerlauf des Motors nicht bewegt.
(2)Absatz 2,Bei sonstigen Kettensägen müssen die Kettenräder verdeckt und das nicht zum Schneiden benützte Kettentrumm in geeigneter Weise gesichert sein.
Schlagworte
Schutzvorrichtung
Dokumentnummer
NOR12074795
Alte Dokumentnummer
N5198710704E