Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
§ 16. (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel in geeigneter Weise verkleidet sein. Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfen keine radial nach außen vorstehenden Teile haben.Paragraph 16, (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel in geeigneter Weise verkleidet sein. Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfen keine radial nach außen vorstehenden Teile haben.
(2)Absatz 2,Spannfutter von Drehbänken dürfen, mit Ausnahme der Spannbacken, keine radial nach außen vorstehenden Teile besitzen. Automatendrehbänke müssen Spritzwände und Verdeckungen für vorstehendes Stangenmaterial haben; die Verdeckungen dürfen auf der Unterseite nur so weit offen sein, als dies für das Nachschieben des Materials mit den Händen erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
Schlagworte
Drehbank, Gewindeschneidmaschine, Schutzvorrichtung
Dokumentnummer
NOR12068849
Alte Dokumentnummer
N51961126910