Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
§ 16. (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel in geeigneter Weise verkleidet sein. Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfen keine radial nach außen vorstehenden Teile haben.Paragraph 16, (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel in geeigneter Weise verkleidet sein. Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfen keine radial nach außen vorstehenden Teile haben.
(2)Absatz 2,Spannfutter von Drehbänken dürfen, mit Ausnahme der Spannbacken, keine radial nach außen vorstehenden Teile besitzen. Automatendrehbänke müssen Spritzwände und Verdeckungen für vorstehendes Stangenmaterial haben; die Verdeckungen dürfen auf der Unterseite nur so weit offen sein, als dies für das Nachschieben des Materials mit den Händen erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
Schlagworte
Drehbank, Gewindeschneidmaschine, Schutzvorrichtung