Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.08.1974 bis 15.12.1987 — BGBl. Nr. 50/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 3316.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 3301.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

15.12.1987danach: BGBl. Nr. 592/1987

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen.

Paragraph 33, (1) Fleischzerkleinerungsmaschinen, wie Fleischwölfe, Speckschneider und Quetschmaschinen, müssen gegen Verletzungen der diese Maschinen Bedienenden durch Schnecke, Messer oder Walzen entsprechend gesichert sein.

  1. Absatz 2,Maschinell angetriebene Fleischwölfe ohne automatische Zuführung müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die verhindert, daß mit den Händen bis zur Gefahrenstelle vorgegriffen werden kann, wenn der Trichterhals weniger als 120 mm lang ist. Die gleiche Vorrichtung muß unabhängig von der Länge des Trichterhalses dann vorhanden sein, wenn die größte lichte Weite des Trichterhalses mehr als 50 mm beträgt.
  2. Absatz 3,An Fleischschneidemaschinen, wie Kuttern oder Schnellschneidern, müssen die Messer durch eine genügend große Schüsselabdeckung oder sonstige geeignete Vorkehrungen gesichert sein.
  3. Absatz 4,An maschinell angetriebenen Speckschneidemaschinen müssen die Messer durch einen geschlossenen Schutzkasten verdeckt sein. Bei Quetschmaschinen ist die Walzeneinlaufstelle durch einen Schutztrichter zu sichern.
  4. Absatz 5,Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen, Messerschutzkasten oder ähnliche Schutzvorrichtungen an Maschinen, die unter die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 fallen, abgehoben werden können, darf dies nur bei Stillstand der Maschine möglich sein. Solange diese Vorrichtungen abgehoben sind, muß das Ingangsetzen der Maschine in sicherer Weise verhindert sein. In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen mit den Maschinen so verbunden sein, daß sie nicht leicht entfernt werden können.

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068866

Alte Dokumentnummer

N51961127080