Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen.
§ 33. (1) Fleischzerkleinerungsmaschinen, wie Fleischwölfe, Speckschneider und Quetschmaschinen, müssen gegen Verletzungen der diese Maschinen Bedienenden durch Schnecke, Messer oder Walzen entsprechend gesichert sein.Paragraph 33, (1) Fleischzerkleinerungsmaschinen, wie Fleischwölfe, Speckschneider und Quetschmaschinen, müssen gegen Verletzungen der diese Maschinen Bedienenden durch Schnecke, Messer oder Walzen entsprechend gesichert sein.
(2)Absatz 2,Maschinell angetriebene Fleischwölfe ohne automatische Zuführung müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die verhindert, daß mit den Händen bis zur Gefahrenstelle vorgegriffen werden kann, wenn der Trichterhals weniger als 120 mm lang ist. Die gleiche Vorrichtung muß unabhängig von der Länge des Trichterhalses dann vorhanden sein, wenn die größte lichte Weite des Trichterhalses mehr als 50 mm beträgt.
(3)Absatz 3,An Fleischschneidemaschinen, wie Kuttern oder Schnellschneidern, müssen die Messer durch eine genügend große Schüsselabdeckung oder sonstige geeignete Vorkehrungen gesichert sein.
(4)Absatz 4,An maschinell angetriebenen Speckschneidemaschinen müssen die Messer durch einen geschlossenen Schutzkasten verdeckt sein. Bei Quetschmaschinen ist die Walzeneinlaufstelle durch einen Schutztrichter zu sichern.
(5)Absatz 5,Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen, Messerschutzkasten oder ähnliche Schutzvorrichtungen an Maschinen, die unter die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 fallen, abgehoben werden können, darf dies nur bei Stillstand der Maschine möglich sein. Solange diese Vorrichtungen abgehoben sind, muß das Ingangsetzen der Maschine in sicherer Weise verhindert sein. In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen mit den Maschinen so verbunden sein, daß sie nicht leicht entfernt werden können.Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen, Messerschutzkasten oder ähnliche Schutzvorrichtungen an Maschinen, die unter die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 fallen, abgehoben werden können, darf dies nur bei Stillstand der Maschine möglich sein. Solange diese Vorrichtungen abgehoben sind, muß das Ingangsetzen der Maschine in sicherer Weise verhindert sein. In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen mit den Maschinen so verbunden sein, daß sie nicht leicht entfernt werden können.