Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.08.1974 bis 15.12.1987 — BGBl. Nr. 50/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 3416.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 3401.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

15.12.1987danach: BGBl. Nr. 592/1987

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Knet- und Mischmaschinen.

Paragraph 34, (1) Knet- und Mischmaschinen mit einer waagrechten Knetwelle oder mit mehreren waagrechten Knetwellen müssen einen geeigneten Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so verbunden sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle nur bei geschlossenem Deckel möglich ist. Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die durch Rotation der Knetarme entleert werden, darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung der Knetarme nur so weit möglich sein, als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch einen ausreichenden Schutz verhindert sein. An Stelle des Schutzdeckels kann auch ein geeignetes Schutzgitter angebracht sein.

  1. Absatz 2,Drehhebel-Knetmaschinen müssen so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Hände durch den Knetarm nicht erfaßt werden können. Erfolgt diese Sicherung durch eine bewegliche Schutzvorrichtung, so darf der Knetarm nur dann in Bewegung gesetzt werden können, wenn sich diese Vorrichtung in der schützenden Stellung befindet.
  2. Absatz 3,Sonstige Knetmaschinen, bei denen die Hände am Bottichrand oder in dessen Nähe vom Knetarm erfaßt oder von diesem gequetscht werden können, müssen an den Gefahrenstellen in entsprechender Weise gesichert sein, wie durch Abweisbleche, Schutzdeckel oder Schutzringe.
  3. Absatz 4,Auslauföffnungen von Knet- und Mischmaschinen müssen so ausgebildet oder gesichert sein, daß gefahrbringende Stellen von diesen Öffnungen aus nicht erreicht werden können.
  4. Absatz 5,An Walzwerken, bei denen das Material der Walzeneinlaufstelle nicht direkt mit den Händen zugeführt wird, können die Einlaufstellen der Walzen durch einen Schutztrichter gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
  5. Absatz 6,Bei Betonmischmaschinen mit Fördergefäß muß neben der Einrichtung, durch die dieses Gefäß betriebsmäßig hochgehalten wird, eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fördergefäß gegen unbeabsichtigtes Niedergehen in geeigneter Weise gesichert werden kann.

Schlagworte

Knetmaschine

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068867

Alte Dokumentnummer

N51961127090