Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Knet- und Mischmaschinen.
§ 34. (1) Knet- und Mischmaschinen mit einer waagrechten Knetwelle oder mit mehreren waagrechten Knetwellen müssen einen geeigneten Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so verbunden sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle nur bei geschlossenem Deckel möglich ist. Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die durch Rotation der Knetarme entleert werden, darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung der Knetarme nur so weit möglich sein, als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch einen ausreichenden Schutz verhindert sein. An Stelle des Schutzdeckels kann auch ein geeignetes Schutzgitter angebracht sein.Paragraph 34, (1) Knet- und Mischmaschinen mit einer waagrechten Knetwelle oder mit mehreren waagrechten Knetwellen müssen einen geeigneten Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so verbunden sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle nur bei geschlossenem Deckel möglich ist. Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die durch Rotation der Knetarme entleert werden, darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung der Knetarme nur so weit möglich sein, als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch einen ausreichenden Schutz verhindert sein. An Stelle des Schutzdeckels kann auch ein geeignetes Schutzgitter angebracht sein.
(2)Absatz 2,Drehhebel-Knetmaschinen müssen so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Hände durch den Knetarm nicht erfaßt werden können. Erfolgt diese Sicherung durch eine bewegliche Schutzvorrichtung, so darf der Knetarm nur dann in Bewegung gesetzt werden können, wenn sich diese Vorrichtung in der schützenden Stellung befindet.
(3)Absatz 3,Sonstige Knetmaschinen, bei denen die Hände am Bottichrand oder in dessen Nähe vom Knetarm erfaßt oder von diesem gequetscht werden können, müssen an den Gefahrenstellen in entsprechender Weise gesichert sein, wie durch Abweisbleche, Schutzdeckel oder Schutzringe.
(4)Absatz 4,Auslauföffnungen von Knet- und Mischmaschinen müssen so ausgebildet oder gesichert sein, daß gefahrbringende Stellen von diesen Öffnungen aus nicht erreicht werden können.
(5)Absatz 5,An Walzwerken, bei denen das Material der Walzeneinlaufstelle nicht direkt mit den Händen zugeführt wird, können die Einlaufstellen der Walzen durch einen Schutztrichter gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(6)Absatz 6,Bei Betonmischmaschinen mit Fördergefäß muß neben der Einrichtung, durch die dieses Gefäß betriebsmäßig hochgehalten wird, eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fördergefäß gegen unbeabsichtigtes Niedergehen in geeigneter Weise gesichert werden kann.