Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Bügelmaschinen.
§ 37. (1) Kleinbügelmaschinen, das sind Bügelmaschinen mit einer Walzenlänge von höchstens 120 cm und mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors bis zu 250 Watt, müssen eine Vorrichtung besitzen, mit der auch während des Arbeitsvorganges die Walze oder Mulde jederzeit abgehoben werden kann. Bei solchen Bügelmaschinen muß die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben sein.Paragraph 37, (1) Kleinbügelmaschinen, das sind Bügelmaschinen mit einer Walzenlänge von höchstens 120 cm und mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors bis zu 250 Watt, müssen eine Vorrichtung besitzen, mit der auch während des Arbeitsvorganges die Walze oder Mulde jederzeit abgehoben werden kann. Bei solchen Bügelmaschinen muß die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben sein.
(2)Absatz 2,Bügelmaschinen, wie Zylinderdampfmangeln und mehrwalzige Muldenmangeln sowie einwalzige Muldenmangeln, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssen an den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist, mit Schutzvorrichtungen versehen sein, durch die eine geeignete Schutzmaßnahme, wie Rücklaufen oder Stillsetzen der Maschine wirksam wird, bevor die Hände der an der Maschine Beschäftigten die Gefahrenstelle erreichen. Sofern mehrere solcher Einrichtungen vorhanden sind, müssen sie unabhängig voneinander wirken.Bügelmaschinen, wie Zylinderdampfmangeln und mehrwalzige Muldenmangeln sowie einwalzige Muldenmangeln, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz eins, fallen, müssen an den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist, mit Schutzvorrichtungen versehen sein, durch die eine geeignete Schutzmaßnahme, wie Rücklaufen oder Stillsetzen der Maschine wirksam wird, bevor die Hände der an der Maschine Beschäftigten die Gefahrenstelle erreichen. Sofern mehrere solcher Einrichtungen vorhanden sind, müssen sie unabhängig voneinander wirken.
(3)Absatz 3,An den in Abs. 2 genannten Maschinen müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten Einlaufstellen von Druck- oder Bügelwalzen so gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung nicht erfolgen kann.An den in Absatz 2, genannten Maschinen müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten Einlaufstellen von Druck- oder Bügelwalzen so gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung nicht erfolgen kann.
(4)Absatz 4,Das Schließen von Bügelpressen muß entweder durch Vorrichtungen, die mit beiden Händen gleichzeitig betätigt werden müssen, oder durch einen derart geringen Druck erfolgen, daß dadurch Handverletzungen vermieden werden. Dies gilt nicht für durch Hand oder Fuß betriebene Bügelpressen.
(5)Absatz 5,Maschinell angetriebene Kastenwäscherollen müssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlaufbahn nur bei Stillstand der Maschine zugänglich ist.
Dokumentnummer
NOR12068870
Alte Dokumentnummer
N51961127120