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§ 37

Fassungen
16.12.1987 bis 28.02.1989 — BGBl. Nr. 592/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 3716.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 3701.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

16.12.1987BGBl. Nr. 592/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Soweit diese Bestimmung Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche

Zwecke betrifft, ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl.

Nr. 592 aus 1987,).

Text

Bügelmaschinen.

Paragraph 37, (1) Kleinbügelmaschinen, das sind Bügelmaschinen mit einer Walzenlänge von höchstens 120 cm und mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors bis zu 250 Watt, müssen eine Vorrichtung besitzen, mit der auch während des Arbeitsvorganges die Walze oder Mulde jederzeit abgehoben werden kann. Bei solchen Bügelmaschinen muß die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben sein.

  1. Absatz 2,Bügelmaschinen, wie Zylinderdampfmangeln und mehrwalzige Muldenmangeln sowie einwalzige Muldenmangeln, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz eins, fallen, müssen an den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist, mit Schutzvorrichtungen versehen sein, durch die eine geeignete Schutzmaßnahme, wie Rücklaufen oder Stillsetzen der Maschine wirksam wird, bevor die Hände der an der Maschine Beschäftigten die Gefahrenstelle erreichen. Sofern mehrere solcher Einrichtungen vorhanden sind, müssen sie unabhängig voneinander wirken.
  2. Absatz 3,An den in Absatz 2, genannten Maschinen müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten Einlaufstellen von Druck- oder Bügelwalzen so gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung nicht erfolgen kann.
  3. Absatz 4,Das Schließen von Bügelpressen muß entweder durch Vorrichtungen, die mit beiden Händen gleichzeitig betätigt werden müssen, oder durch einen derart geringen Druck erfolgen, daß dadurch Handverletzungen vermieden werden. Dies gilt nicht für durch Hand oder Fuß betriebene Bügelpressen.
  4. Absatz 5,Maschinell angetriebene Kastenwäscherollen müssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlaufbahn nur bei Stillstand der Maschine zugänglich ist.

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12074805

Alte Dokumentnummer

N5198710714E