Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 501.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 136/2001

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 4, nur mittel- und langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne sind Investitionskredite im Betrage von über fünfhunderttausend Schilling, Mittelkredite Investitionskredite im Betrage von über hunderttausend bis fünfhunderttausend Schilling, Kleinkredite Investitionskredite im Betrage ab zehntausend bis hunderttausend Schilling.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 4, kann der Fonds
    1. Ziffer eins
      zur wirtschaftlichen Förderung von Entwicklungsländern und der österreichischen Ausfuhr nach solchen Ländern Maßnahmen treffen, die zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet sind,
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute, deren satzungsgemäßer Hauptzweck in der Gewährung langfristiger Investitions- oder Aufschließungskredite, die den Aufgaben des Fonds entsprechen, besteht, zu diesem Zweck Darlehen gewähren,
    3. Ziffer 3
      aus den jährlichen, auf den Eigenblock entfallenden Zinseneingängen - soweit sie nicht zur Deckung allfälliger, im Rahmen des Eigenblocks entstandener Verluste heranzuziehen sind -
      1. Litera a
        Bürgschaftseinrichtungen aus Fondsmitteln, Haftungskapital zur Deckung von Ausfällen aus übernommenen Bürgschaften für Investitionskredite zur Verfügung stellen und
      2. Litera b
        Leistungen für sonstige Zwecke erbringen, die im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1962,, vorgesehen sind.

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR12068906

Alte Dokumentnummer

N5196225590L