Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 nur mittel- und langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne sind Investitionskredite im Betrage von über 36 340 €, Mittelkredite Investitionskredite im Betrage von über 7 270 € bis 36 340 €, Kleinkredite Investitionskredite im Betrage ab 730 € bis 7 270 €.Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 4, nur mittel- und langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne sind Investitionskredite im Betrage von über 36 340 €, Mittelkredite Investitionskredite im Betrage von über 7 270 € bis 36 340 €, Kleinkredite Investitionskredite im Betrage ab 730 € bis 7 270 €.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 kann der FondsIm Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 4, kann der Fonds
zur wirtschaftlichen Förderung von Entwicklungsländern und der österreichischen Ausfuhr nach solchen Ländern Maßnahmen treffen, die zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet sind,
Kreditinstitute, deren satzungsgemäßer Hauptzweck in der Gewährung langfristiger Investitions- oder Aufschließungskredite, die den Aufgaben des Fonds entsprechen, besteht, zu diesem Zweck Darlehen gewähren,
aus den jährlichen, auf den Eigenblock entfallenden Zinseneingängen – soweit sie nicht zur Deckung allfälliger, im Rahmen des Eigenblocks entstandener Verluste heranzuziehen sind -
Bürgschaftseinrichtungen aus Fondsmitteln, Haftungskapital zur Deckung von Ausfällen aus übernommenen Bürgschaften für Investitionskredite zur Verfügung stellen und
Leistungen für sonstige Zwecke erbringen, die im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, vorgesehen sind.Leistungen für sonstige Zwecke erbringen, die im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1962,, vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR40023557