Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Fonds hat seine Mittel nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.
(2)Absatz 2,Der Fonds darf, ausgenommen in den Fällen der §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3 und § 23, keine Leistungen erbringen oder Maßnahmen treffen, durch die das Fondsvermögen dauernd vermindert wird.Der Fonds darf, ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 5, Absatz 2, 13, Absatz 3, 20, Absatz 2 und 3 und Paragraph 23,, keine Leistungen erbringen oder Maßnahmen treffen, durch die das Fondsvermögen dauernd vermindert wird.
(3)Absatz 3,Der Fonds darf keine Leistungen zugunsten von Gebietskörperschaften erbringen.
(4)Absatz 4,Die Gebarung des Fonds, insbesondere auch seine Gebarung mit den Mitteln des Eigenblocks, ist in der Haushaltsrechnung des Bundes nicht zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068905
alte Dokumentnummer
N5196225589L