Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Zinssatz, zu dem die Kredite des Fonds zu gewähren und zu dem die Finanzwechsel durch die Oesterreichische Nationalbank zu eskontieren sind, ist von der Geschäftsführung einheitlich so festzusetzen, daß er in der Regel den Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. Vor Festsetzung des Zinssatzes ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(2)Absatz 2,Für bestimmte Arten von Investitionen, die in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn der Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß Abs. 1 festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.Für bestimmte Arten von Investitionen, die in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn der Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß Absatz eins, festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß Abs. 1 und 2 über den Zinssatz, der eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist, bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß Absatz eins und 2 über den Zinssatz, der eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist, bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.
Dokumentnummer
NOR12068913
Alte Dokumentnummer
N5196225597L