Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.1962 bis 30.09.2002 — BGBl. Nr. 207/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 130/2002
§ 1201.07.196230.09.2002 BGBl. Nr. 207/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1962BGBl. Nr. 207/1962

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002danach: BGBl. I Nr. 130/2002

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Zinssatz, zu dem die Kredite des Fonds zu gewähren und zu dem die Finanzwechsel durch die Oesterreichische Nationalbank zu eskontieren sind, ist von der Geschäftsführung einheitlich so festzusetzen, daß er in der Regel den Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. Vor Festsetzung des Zinssatzes ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
  2. Absatz 2,Für bestimmte Arten von Investitionen, die in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn der Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß Absatz eins, festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß Absatz eins und 2 über den Zinssatz, der eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist, bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR12068913

Alte Dokumentnummer

N5196225597L