Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2002Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Zinssatz, zu dem die Kredite des Fonds zu gewähren und zu dem die Finanzwechsel durch die Oesterreichische Nationalbank zu eskontieren sind, ist von der Geschäftsführung einheitlich so festzusetzen, daß er in der Regel den Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. Vor Festsetzung des Zinssatzes ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(2)Absatz 2,Für bestimmte Arten von Investitionen, die in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn der Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß Abs. 1 festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.Für bestimmte Arten von Investitionen, die in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn der Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß Absatz eins, festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß Abs. 1 und 2 über den Zinssatz, bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß Absatz eins und 2 über den Zinssatz, bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR40034388